Deklaration franchisebefreite Leistungen im Zusammenhang mit Früherkennung des Kolonkarzinoms (Art. 12e lit. d KLV)
06.04.2022
Ausgangslage
In der Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV, sind einzelne Leistungen aufgeführt, welche der Krankenversicherer ohne Berücksichtigung der Franchise vergüten muss. Die erwähnten Leistungen sind jedoch nur franchisebefreit, wenn sie die Bedingungen nach KLV erfüllen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Franchise geschuldet.
Für die korrekte Vergütung müssen dem Krankenversicherer die Bedingungen gemäss KLV bei der Rechnungsprüfung vorliegen.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 KVV muss der Leistungserbringer alle Angaben machen, die zur Überprüfung und Vergütung notwendig sind (Krankheit, Prävention, mit oder ohne Franchise).
Beschluss
Die betroffenen Stakeholder (Krankenversicherer, FMH und H+) haben an der Sitzung des Fachorgans vom 24.10.2020 dem Antrag zugestimmt, dass das service_attributes 2 für die Deklaration franchisebefreiter Leistungen im Zusammenhang mit Früherkennung des Kolonkarzinoms (Art. 12e lit. d KLV) anzugeben ist.
Umsetzung
Findet die Untersuchung des Kolonkarzinoms im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kantonen gemäss der Auflistung unter Art. 12e lit. d KLV statt, muss auf der Leistungsposition im service_attributes="2" bzw. bei Papierrechnungen «franchisefree_12e_d» angegeben werden. Anhand dieser Angabe, des Alters und des Behandlungsgrunds Prävention, kann der Krankenversicherer bei der Abrechnung sicherstellen, dass dem Patienten keine Franchise berechnet wird.»